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Zeitungsserie: Die 500 besten Anwälte - Focus
NJW 1996, 2237

UWG § 1
BGB § 823 I
Eine Nachrichtenmagazinserie über namentlich genannte 500 beste Anwälte verstößt gegen § 1 UWG, weil damit sowohl die rechtswidrige Förderung des eigenen Wettbewerbs bezweckt ist als auch eine Förderung des Wettbewerbs der genannten Rechtsanwälte. (Leitsatz der Redaktion)
OLG München, Urteil v. 28.09.1995 - 29 U 1939/95
Der Kl. ist Rechtsanwalt in F. Er ist überwiegend auf dem Gebiet des Straf- und Verkehrsrechts tätig. Im Verlag der Bekl. zu 1 (künftig: die Bekl.) erscheint wöchentlich das Nachrichtenmagazin Focus. Der Bekl. zu 2 ist Geschäftsführer der Bekl. und Chefredakteur des Magazins. Die Bekl. veröffentlichte am 8. 11. 1993 im Heft Nr. 45/93 im Rahmen einer Serie mit dem Titel Die 500 besten Anwälte einen Artikel zum Verkehrsrecht. Dieser Artikel wurde auf der Titelseite mit der Überschrift Die besten Anwälte, wenn's mal kracht angekündigt. Teil des Artikels ist eine nach Regionen unterteilte Tabelle, in der Rechtsanwälte namentlich aufgelistet sind. Die Tabelle enthält die Rubriken Stadt, Telefonnummer, Reputation unter Kollegen und Präsenz in Fachkreisen. Zu Beginn der Tabelle wird unter der Überschrift Wie Focus die Anwälte ermittelt erläutert, wie die Angaben in der Tabelle zustandegekommen sind. Ergänzend wird ausgeführt: Focus will nicht behaupten, daß alle nicht aufgeführten Anwälte schlecht sind: aus Platzgründen ist hier nur eine Auswahl aufgeführt. Die Telefonnummern dienen der eindeutigen Identifikation.' Neben der Tabelle sind drei Fotos von Rechtsanwälten abgedruckt, die in der Tabelle genannt sind. Die Bekl. hatte, um die Namen der als Spezialisten aufgeführten Rechtsanwälte zu finden, nach ihren Angaben 1600 Rechtsanwälte angeschrieben, von denen 1150 antworteten. Diesen Antworten wurden die Kriterien, nach denen die namentlich genannten Anwälte ausgewählt wurden, entnommen. Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu 1 und 2 zu verurteilen, es bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO zu unterlassen, in ihrem Nachrichtenmagazin Focus unter dem Titel Die 500 besten Anwälte eine Folge über die angeblich besten Anwälte u.a. im Rhein-Main-Gebiet auf dem Spezialgebiet Straf- und Verkehrsrecht unter namentlicher Nennung von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltssozietäten zu veröffentlichen, und zwar gemäß dem in Fotokopie anliegenden Artikel aus Heft Nr. 45/1993, S. 225, 226, 228, 230.Das LG (NJW 1994, 331) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.
Die Bekl. haben mit der Veröffentlichung des angegriffenen Artikels zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt; die erforderliche Wettbewerbsförderungsabsicht ist gegeben.

Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setzt ein Handeln der Bekl. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Ein solches Handeln liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil eines anderen zu begünstigen und wenn der Handelnde zusätzlich in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, wobei die Förderungsabsicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktreten darf (BGH, NJW 1990, 1529 = LM § 1 UWG Nr. 538 = GRUR 1990, 373 (374) - Schönheits-Chirurgie; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 18. Aufl., Einleitung UWG, Rdnr. 232).
a) Förderung des eigenen Wettbewerbs: Die Bekl. haben mit der Artikelserie Die 500 besten Anwälte und damit auch mit der vom Kl. angegriffenen Folge zur Förderung des eigenen Wettbewerbs gehandelt. Dabei verkennt der Senat nicht, daß jede Berichterstattung eines Presseorgans objektiv die Wirkung haben kann, die eigene Wettbewerbslage im Verhältnis zu konkurrierenden Unternehmen zu verbessern oder zu behaupten. Soll mit einer derartigen Veröffentlichung die Öffentlichkeit über ein Thema von allgemeiner Bedeutung unterrichtet werden, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die für einen Wettbewerbsverstoß erforderliche Förderungsabsicht vorliegt. Es sind vielmehr besondere Umstände erforderlich und festzustellen, aus denen sich ergibt, daß neben der Informationsabsicht der Zweck der Förderung des eigenen Wettbewerbs nicht nur eine untergeordnete, weil notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH, NJW 1990, 1529 = LM § 1 UWG Nr. 538). Solche Umstände sind gegeben.
Zunächst ist festzustellen, daß der Artikel objektiv geeignet ist, den Wettbewerb der Bekl. zu fördern. Die Serie Die 500 besten Anwälte betrifft ein die Öffentlichkeit allgemein interessierendes Thema. Das Rechtswesen nimmt sowohl im Wirtschaftsleben als auch im privaten Bereich jedes einzelnen eine gewichtige Stellung ein. Da sich Rechtsfragen nicht ohne weiteres der Allgemeinheit erschließen, bedarf es fachkundiger Aufklärung. Erläutert ein Artikel nicht nur die Kernprobleme eines bestimmten Rechtsgebiets, sondern nennt er dem Leser darüber hinaus Anwälte, die auf dem behandelten Gebiet über besondere Erfahrung und Anerkennung verfügen, so kann das Presseorgan mit einem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit rechnen. Damit ist die Veröffentlichung objektiv geeignet, zu einer beachtlichen Steigerung der Nachfrage zu führen. Diese objektive Eignung begründet zwar noch keine Vermutung dafür, daß auch eine Wettbewerbsförderungsabsicht besteht; diese Absicht ergibt sich jedoch daraus, daß die Bekl. zu Unrecht den Eindruck erwecken, die empfohlenen Anwälte seien durch ein zuverlässiges Verfahren als die besten Vertreter ihres Standes ermittelt worden. Das Kriterium der Reputation unter Kollegen rechtfertigt die Qualifikation eines Anwalts als herausgehobenen Spezialisten, der zu den besten Anwälten zu zählen ist, nicht. Die Gründe, warum ein Anwalt einen Kollegen als besonders kompetent benennt, können vielfältig sein. Der Grund kann in ständiger Zusammenarbeit, gemeinsamen Studium oder sonstiger persönlicher Bekanntschaft liegen, ohne daß damit objektive Kriterien für besondere Fachkenntnisse verbunden sind.

Entsprechendes gilt für das Kriterium Präsenz in Fachkreisen, dem die Bekl. offensichtlich selbst keine besondere Bedeutung beimessen, da die Mehrzahl der namentlich genannten Rechtsanwälte nach der im Artikel wiedergegebenen Tabelle auf keinerlei Veröffentlichungen - zumindest in den letzten fünf Jahren - verweisen kann. Im übrigen ist insoweit zu beachten, daß häufig hochrangige Fachkenner nicht publizieren, während Anwälte, deren Kenntnisse das Mittelmaß nicht übersteigen, immer wieder durch Publikationen auffallen.
Da, wie aufgezeigt, die von den Bekl. herangezogenen Kriterien nicht geeignet sind, die besten Anwälte zu ermitteln, kann nicht davon ausgegangen werden, daß es den Bekl. vorrangig darum zu tun war, ihren Lesern die tatsächlich besten Anwälte zu benennen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Bekl. durch ihre Artikelserie das große Interesse der Leserschaft an dem behandelten Thema in erster Linie zur Förderung des eigenen Wettbewerbs nutzen wollten.
Die Bekl. können sich nicht darauf berufen, der Kl. könne seinen Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht auf § 1 UWG stützen, weil er als Anwalt kein Wettbewerber der Bekl. als Verlagsunternehmen sei. Es ist nämlich nicht erforderlich, daß sich die Förderungsabsicht auf den Tätigkeitsbereich bezieht, dem der Kl. angehört. Dies verkennen die Bekl., wenn sie für die Anwendung der Vorschriften des UWG voraussetzen, daß die Artikelserie in der Absicht hätte veröffentlicht werden müssen, Wettbewerber des Kl. zu fördern. Es ist vielmehr ausreichend für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, wenn eigener Wettbewerb gefördert werden soll. Es wäre auch nicht einzusehen, warum der Kl. nur deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend machen könnte, weil die Bekl. nur ihren eigenen Wettbewerb fördern wollen, obwohl die Artikelserie andere Rechtsanwälte objektiv in unzulässiger Weise hervorhebt und dem Leser empfiehlt und damit in ihrem Wettbewerb zum Kl. zu dessen Nachteil fördert. Diesem Vorgehen wäre der Kl. ohne Abwehrmöglichkeit ausgesetzt, wenn die Rechtsauffassung der Bekl. zutreffend wäre, da ein Verstoß außerhalb der Vorschriften des UWG nicht vorliegt, insb. § 823 BGB wegen fehlender Betriebsbezogenheit nicht zu Gunsten des Kl. herangezogen werden kann (vgl. unter 3).

An diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Bekl. auf die Rechtsprechung des BGH nichts. In der Entscheidung Frank der Tat (NJW 1986, 2829 = NJW-RR 1986, 751 = LM § 839 (Fi) BGB Nr. 46 = GRUR 1986, 898ff.) wurde ebenso wie in der Entscheidung Gastrokritiker (WRP 1986, 547ff.) das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht generell verneint, also weder die Absicht der Förderung des eigenen noch des fremden Wettbewerbs angenommen. Der BGH stellt nicht fest, ein Wettbewerbsverstoß scheide aus, obwohl die angegriffenen Veröffentlichungen in der Absicht publiziert worden seien, den Wettbewerb des jeweiligen Presseorgans zu fördern. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Hinweis der Bekl. auf die Rechtsprechung aber gerechtfertigt. Dagegen stellt der BGH in der Entscheidung Schönheits-Chirurgie (NJW 1990, 1529 = LM § 1 UWG Nr. 538 = WRP 1990, 270ff. = GRUR 1990, 373ff.) ausdrücklich darauf ab, daß die Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung nach § 1 UWG davon abhängt, ob das in Anspruch genommene Presseorgan Bild der Frau, in dem ein Bericht über einen Schönheits-Chirurgen veröffentlicht worden war, in der Absicht publiziert hatte, den eigenen oder fremden Wettbewerb' zu fördern. Sodann legt der BGHim einzelnen dar, daß und warum in dem zur Entscheidung stehenden Fall keine Absicht der Förderung des eigenen Wettbewerbs des Presseorgans angenommen werden könne. Diese Ausführungen sind nur verständlich, wenn zum Schutz des Arztes ein Verstoß gegen § 1 UWG auch dann anzunehmen ist, wenn das Presseorgan zwar nicht den Wettbewerb des Schönheits-Chirurgen, über den berichtet wurde, wohl aber den eigenen Wettbewerb fördern wollte.
Die beanstandete Veröffentlichung ist auch nicht durch Art. 5 GG gedeckt. Es trifft zwar zu, daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung als Mittel zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Vorrang haben kann; anders ist es aber, wenn eine Veröffentlichung über eine bloße Meinungskundgabe hinaus dazu dient, in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs einzugreifen und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt
wird. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch vorliegend, wie dargelegt. Dies hat zur Folge, daß die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 I GG, die ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und damit auch des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb findet, gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Kl. zurückzutreten hat (vgl. BGH, WRP 1986, 547 - Gastrokritiker).

b) Förderung fremden Wettbewerbs: Der Senat geht davon aus, daß die Bekl. neben dem eigenen Wettbewerb auch den der empfohlenen Anwälte fördern wollten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß nicht nur die Namen der angeblich besten Anwälte, sondern auch deren Kanzleisitz und insbesondere deren Telefonnummern angegeben werden. Der Senat teilt die Auffassung des LG nicht, bei der Veröffentlichung der Telefonnummern handele es sich zwar um eine nützliche Information mit Werbewirkung, die aber nicht ausschließlich der Werbung, sondern einer anschaulichen Darstellung, die zum Wesen der Pressearbeit gehöre, diene. Die Bekl. führen unter der Rubrik Wie Focus die Anwälte ermittelt selbst aus, daß die Angabe der Telefonnummern der eindeutigen Identifikation dient. Hierin liegt die Erklärung, daß die Telefonnummern angegeben werden, damit die namentlich genannten Anwälte angerufen werden können. Dem Leser wird damit die Arbeit abgenommen, selbst im Telefonbuch nachzuschlagen, um mit dem Anwalt seiner Wahl Kontakt aufnehmen zu können. Hierin liegt eine Förderung des Wettbewerbs der empfohlenen Anwälte, die absichtlich erfolgt und nicht mit dem Hinweis auf eine anschauliche Darstellung, die zum Wesen der Pressearbeit gehöre, zu rechtfertigen ist.
Die Bekl. können sich auch nicht darauf berufen, der angegriffene Artikel sei objektiv nicht geeignet, den Wettbewerb der namentlich genannten Rechtsanwälte zu fördern. Es trifft zwar zu, daß ein vielbeschäftigter Anwalt, dessen Arbeitskraft ohnehin ausgelastet ist, keine weiteren Mandate übernehmen kann. Dies schließt aber nicht aus, daß er, um im Rahmen seiner Kanzlei weitere Fälle übernehmen zu können, zusätzliche Mitarbeiter einstellt oder, falls er dies nicht will, die Gebühren für seine Tätigkeit in Form von Honorarvereinbarungen erhöht. Damit steht die Eignung des Artikels, den Wettbewerb der empfohlenen Anwälte zu fördern, fest, zumal ohne weiteres davon auszugehen ist, daß ein Leser des Artikels, der einen Anwalt auf dem Gebiet des Verkehrsrechts benötigt, auf den als Spezialisten empfohlenen Rechtsanwalt, der zu den besten Anwälten zählt, zurückgreifen wird. Da nicht gewährleistet ist, daß der empfohlene Anwalt tatsächlich zu den besten seines Fachs gehört, besteht auch die Gefahr einer Irreführung im Wettbewerb, so daß der klägerische Anspruch auch insoweit sowohl nach § 1 als auch nach § 3 UWG begründet ist.
2. Das LG und die Bekl. gehen davon aus, daß eine Störerhaftung entfällt. Auch diese Auffassung begegnet Bedenken, ohne daß es hierauf mit Rücksicht auf den bereits bejahten Unterlassungsanspruch des Kl. entscheidend ankommt.

Wie sich aus den Anlagen ergibt, wurden Anwälte wegen der Erteilung von Auskünften angeschrieben, da das Nachrichtenmagazin Focus eine Geschichte über bestimmte Rechtsgebiete vorbereite und daher gute Anwälte auf diesem Gebiet gesucht würden. Es trifft zwar zu, daß aus diesen Anschreiben nicht hervorgeht, daß die Veröffentlichung einer Bestenliste geplant ist; daß im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Berichts aber Anwälte namentlich aufgeführt werden sollen, lag auf der Hand, da andernfalls die Suche nach derartigen guten Anwälten kaum verständlich wäre. Der Umstand, daß die Anschreiben andere Rechtsgebiete betrafen, ist unerheblich, da davon auszugehen ist, daß die Bekl. für das Gebiet Verkehrsrecht inhaltlich entsprechende Anschreiben verwendet hat. Wenn die angeschriebenen Anwälte in Kenntnis dieser Umstände Kollegen empfohlen haben, so verstößt dies gegen § 43 BRAO und damit auch gegen § 1 UWG. Damit kommt auch eine Störerhaftung der Bekl. in Betracht.
3. Die Anwendung des § 823 I BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kl. scheidet aus. Insoweit verweisen die Bekl. zu Recht darauf, daß es an der erforderlichen Betriebsbezogenheit des Eingriffs fehlt und lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung des Kl. in Form einer Reflexwirkung in Betracht kommt.
(Mitgeteilt von Rechtsanwalt H. Staehle, München)
Anm. d. Schriftltg.: Vgl. auch den Kommentar Focus - Hokuspokus von Zuck, NJW 1994, 297.
NJW962237
NJWE-WettbR96218

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