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Antrag auf Auflösung des gemeinsamen Bankkontos
NJW-RR 1991, 946

BGB § 749 I, II
1. Zum Recht auf Auflösung der an einem gemeinsamen Bankkonto bestehenden Gemeinschaft.
2. Derjenige, der sich auf Tatsachen beruft, aus denen sich ein Hindernis für die Aufhebung der Gemeinschaft ergibt, trägt hierfür die Beweislast. (Leitsätze der Redaktion)
BGH, Urteil v. 27.02.1991 - IV ZR 166/89 (Frankfurt)

Die Parteien sind Vetter und Cousine. Sie streiten darüber, ob ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto (Und-Konto) bei der X-Bank, das ihnen gemeinschaftlich zusteht, zwischen ihnen aufzuteilen ist oder nicht. Das Guthaben stammt aus dem Vermögen der gemeinsamen Großmutter (und Mutter der Väter) der Parteien, die an Diabetes und Sklerose litt und im Jahre 1983 im Alter von 82 Jahren in Heimpflege kam. Die Großmutter bezog damals eine Rente in Höhe von rund 1600 DM monatlich. Diese wurde seit der Aufnahme in die Heimpflege wegen der Heimkosten vom Sozialamt eingezogen. Kurz vor Aufnahme der Großmutter in das Heim am 20. 4. 1983 löste die Bekl. mit Hilfe einer Vollmacht der Großmutter deren Bankkonto auf, eröffnete am 29. 3. 1983 ein auf ihren eigenen Namen lautendes Privat-Einzelkonto und ließ das Guthaben vom Konto der Großmutter darauf gutschreiben. Aufgrund Antrags beider Parteien vom 21. 4. 1983 wurde dann ein Gemeinschaftskonto (Und-Konto) eingerichtet, auf dem das von der Großmutter stammende Guthaben seitdem geführt wird. Auf diesem Konto wurde außerdem der Erlös aus dem Verkauf von Aktien gutgeschrieben, die ebenfalls von der Großmutter stammten und aufgrund der genannten Vollmacht von der Bekl. veräußert wurden. Das Konto wies am 5. 8. 1986 ein Guthaben von 144366,26 DM aus.
Der Kl. behauptet, die Großmutter habe seinen Vater im März 1983 angerufen und um seinen Besuch gebeten. Als dieser etwa eine Woche später in die Wohnung der Großmutter gekommen sei, habe diese ihm erklärt, sie wolle ihren Enkeln, den Parteien, die Aktien und das Bankguthaben schenken. Dieses Angebot habe sein Vater an beide Parteien weitergegeben, die sich ihrerseits beide mit der Schenkung einverstanden erklärt hätten. Dem hätten auch beide Väter zugestimmt. Das am 29. 3. 1983 beantragte Konto sei nur deshalb zunächst auf den Namen der Bekl. eingerichtet worden, weil er (Kl.) im Ausland gewesen sei. Das Konto sei dann aber vereinbarungsgemäß auf beide Parteien umgestellt worden. Daher gehöre das Guthaben jetzt beiden Parteien je zur Hälfte. Die Bekl. bestreitet jede Schenkung und behauptet, die Großmutter habe sie aus Anlaß ihres Umzuges in das Heim gebeten, ihr Vermögen als Treuhänder für sie zu verwalten. Zu der Umwandlung ihres Einzelkontos in ein Gemeinschaftskonto mit dem Kl. sei es auf Drängen ihres Onkels, des Vaters des Kl., nur deshalb gekommen, weil sie dem Verdacht der Veruntreuung habe entgegenwirken wollen. Bei der Umschreibung ihres Kontos zu einem Und-Konto für beide Parteien habe der Kl. gewußt, daß die Treuhandverwaltung habe andauern sollen, solange die Großmutter lebte. Sie (Bekl.) habe immer wieder zum Ausdruck gebracht, das Guthaben gehöre der Großmutter.
Mit der Klage hat der Kl. beantragt, die Bekl. zu der Einwilligung in die Auflösung des Kontos zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kl. beantragt, die Bekl. zu der Anweisung an die Bank zu verurteilen, das Konto aufzulösen und die Hälfte des Guthabens an den Kl. auszuzahlen. Das OLG hat diesen Hauptantrag abgewiesen und die Bekl. nach dem Hilfsantrag verurteilt, in die Auflösung des Kontos einzuwilligen. Dazu heißt es in den Entscheidungsgründen, die Bank müsse das ganze Guthaben an beide Parteien gemeinsam auszahlen und notfalls für beide hinterlegen. Mit der Revision verfolgt der Kl. seinen abgewiesenen Hauptantrag aus der Berufungsinstanz weiter. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das BerGer. hält den abgewiesenen Hauptantrag für unbegründet, weil der Kl. nicht dargetan habe, daß die Großmutter das Bankguthaben den Parteien habe schenken wollen und daß sie diese Schenkung vollzogen habe. Selbst wenn die Großmutter dem Vater des Kl. im März 1983 erklärt habe, sie wolle die Werte den beiden Enkeln schenken, handele es sich dabei nicht um ein wirksames Schenkungsversprechen; dazu fehle es an der Abgabe des Versprechens gegenüber den Enkeln selbst oder gegenüber einem von diesen bevollmächtigten Vertreter, jedenfalls aber an der notariellen Beurkundung. Der Formmangel sei auch nicht geheilt. Die Großmutter habe die Leistung nämlich nicht selbst bewirkt oder veranlaßt. Vielmehr sei der Kl. von der Bekl. an dem Konto beteiligt worden.
2. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß der Kl. hier keine Rechte aus der behaupteten Schenkung seiner Großmutter einklagt, sondern daß er die Aufhebung der Gemeinschaft an einem Guthaben verlangt, das ihm und der Bekl. in einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gegen die Bank zusteht. Im Grundsatz kann gem.
§ 749 I BGB jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Das hat das BerGer. zwar gesehen, aber nur auf den Hilfsantrag angewandt, mit dem der Kl. die Einwilligung in die Auflösung des Bankkontos verlangt. Dabei hat das BerGer. verkannt, daß die von ihm zugebilligte Auflösung des Bankkontos nicht zur Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden Gemeinschaft führen kann. Vielmehr setzt sich diese Gemeinschaft auch nach der Auszahlung des Guthabens an beide Parteien gemeinschaftlich oder nach Hinterlegung zu ihren Gunsten an den Surrogaten fort, führt also lediglich zu einer anderen Art der Anlage des umstrittenen Geldbetrages ( § 745 II BGB). Unter diesen Umständen bleibt für das Hauptbegehren des Kl., die Kontogemeinschaft nicht nur formal, sondern der Substanz nach aufzulösen, durchaus noch Raum. Das Rechtsschutzinteresse an seinem Hauptantrag steht außer Zweifel.
3. Das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 749 I BGB kann allerdings nach § 749 II BGB durch Vertrag der Teilhaber ausgeschlossen oder erschwert werden. Ob das hier geschehen ist, hängt zunächst davon ab, was die Parteien im Zusammenhang mit der Begründung der Gemeinschaft am 21. 4. 1983 miteinander vereinbart haben. Sollte der Vortrag der Bekl. zutreffen, zu dem Gemeinschaftskonto sei es nur deshalb gekommen, weil sie dem Verdacht der Veruntreuung habe entgegenwirken wollen und weil im Interesse des Familienfriedens eine Kontrolle über das Konto habe bestehen sollen, und wußte ferner der Kl. damals, daß es sich um ein Treuhandkonto handelte (oder auch nur nach dem Willen der Bekl. als ein solches behandelt werden sollte), dann kann sich daraus in der Tat ergeben, daß die Aufhebung der Gemeinschaft unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen ist. Eine Prüfung in dieser Richtung hat bisher nicht stattgefunden. Das BerGer. wird sie nachzuholen haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Beweislast für Tatsachen, aus denen ein etwaiges Hindernis für die Aufhebung gem. § 749 I BGB folgt, nicht dem Kl., sondern der Bekl. obliegt (Baumgärtel-Laumen, Hdb. d. Beweislast im PrivatR, I, § 749 PrivatRr. 1).
4. Sollte sich nach der erneuten Verhandlung vor dem BerGer. ergeben, daß der Kl. die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, dann steht ihm gem. §§ 742, 852 BGB im Zweifel die Hälfte des Guthabens zu. Für das Gegenteil trägt wiederum die Bekl. die Beweislast (Baumgärtel-Laumen, § 742 BGB Rdnr. 3). Sollte der Kl. mit seinem Hauptantrag Erfolg haben, dann wird das BerGer. seine frühere Entscheidung über den Hilfsantrag, obwohl diese nicht angefochten ist, zur Klarstellung aufzuheben haben (vgl. BGHZ 106, 219 (221) = NJW 1989, 1486 = LM § 559 ZPO Nr. 23).
Anm. d. Schriftltg.: Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung, durch die ein Ehegatte dem anderen die Verfügungsbefugnis über sein Bankkonto eingeräumt hat, vgl. BGH, NJW-RR 1989, 834.
NJW-RR91946

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